Der §
61 des Personenstandsgesetzes, der Einsicht in oder Auskünfte
aus den Standesamtsregistern nur an Nach- und Vorfahren der betreffenden
Personen oder bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses zuläßt,
behindert in erheblichem Maße die Arbeit von Historikern und Genealogen.
Seit längerem gibt es Bestrebungen, das Gesetz so zu ändern, daß die bisherige vollständige Sperrung aller Standesamtsregister seit 1874/76 durch die im Archivwesen sonst üblichen Fristen in Abhängigkeit vom Tod der betreffenden Person ersetzt werden. Leider haben diese Bemühungen bisher noch nicht zu einer Gesetzesnovelle geführt.
Um das Verfahren in dieser Legislaturperiode zum Abschluß zu bringen, rufe ich alle Historiker und Genealogen auf, sich an einer Briefaktion zu beteiligen und sowohl an den Abgeordneten ihres Wahlkreises (oder einen anderen Abgeordneten ihres Vertrauens) als auch an das federführende Innenministerium zu schreiben, um das große Interesse in der Bevölkerung an dieser Änderung deutlich zu machen.
Der Text eines Beispielbriefes findet sich unten. In der Argumentation wurde neben der Gesetzesänderung besonders darauf Wert gelegt, daß die generell nicht mehr gesperrten Standesamtsregister auch wirklich als der Wissenschaft nutzbare Quelle zur Verfügung stehen und für den Forscher der direkte Zugang ohne Zwischenschaltung des Standesbeamten möglich ist.
Für die Suche nach dem Abgeordneten empfiehlt sich: http://www.bundestag.de/mdb15/wkmap/index.html
Das Innenministerium findet man unter folgender Adresse: http://www.bmi.bund.de/
Dieser Text steht auch unter folgender Adresse bereit: http://www.ogygia.de/versch/brf-pstg.htm.
Weitere Informationen zum § 61 des Personenstandsgesetzes und seine Hintergründe gibt es unter http://www.genealogienetz.de/cg/2002/11_2002.html#gesetz
Ich würde mich über eine kurze Nachricht von denen freuen, die sich an ihren Abgeordneten oder das Innenministerium gewandt haben. Ich bitte, dafür folgende Anschrift zu benutzen: pirlau@gmx.net
Markus Röhling
Grünberger Str. 12
10243 Berlin
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Sehr geehrte(r) Frau/ Herr ...!
Der § 61 des Personenstandesgesetzes, der eine Nutzung der Standesamtsregister und -akten nur für Vorfahren und Abkömmlinge der betreffenden Personen möglich macht bzw. ein nachgewiesenes rechtliches Interesse fordert, macht die Nutzung dieser Quelle für Historiker und Genealogen vielfach unmöglich. Er steht dadurch im Widerspruch zu der durch Artikel 5 des Grundgesetzes garantierten Freiheit von Wissenschaft und Forschung.
Seit einigen Jahren gibt es Bestrebungen, diese Bestimmungen so zu ändern, daß die Verwandtschaft als Vorfahr oder Abkömmling oder das rechtliche Interesse nur noch bei lebenden Personen (zuzüglich einer gewissen Schutzfrist nach dem Tode einer Person) nachgewiesen werden muß, bei allen anderen soll der Nachweis eines berechtigten Interesses ausreichen.
Vorgesehen sind dabei Bestimmungen, nach denen 30 Jahre nach dem Tod einer Person, oder, wenn deren Todestag nicht bekannt ist, 120 Jahre nach deren Geburt ein berechtigtes Interesse ausreichend sein soll.
Im Grundsatz ist diese Regelung von allen Beteiligten (Politikern, Datenschutzbeauftragten, Historikern, Genealogen, Standesbeamten) begrüßt worden, zu einer Gesetzesänderung ist es aber leider bisher nicht gekommen.
Der/ die Unterzeichnete(n) bitten Sie, sich im Parlament/ in Ihrem Hause dafür einzusetzen, daß es in dieser Legislaturperiode zu einer zügigen Beratung und Verabschiedung des Gesetzes kommt.
In diesem Zusammenhang möchte(n) ich/ wir auf folgende für Historiker und Genealogen wichtige Punkte hinweisen:
-- Für den Historiker ist der direkte Zugang zu den Quellen unabdingbar. Wenn in begründeten Ausnahmefällen davon abgewichen werden muß, muß er die Gewähr haben, daß Kräfte mit fachlicher Qualifikation in den historischen Wissenschaften die Auswertung übernehmen. Das Personal der Standesämter verfügt nicht über diese Ausbildung.
-- Wissenschaft beruht auf der Aufstellung von Hypothesen und deren Bestätigung und Widerlegung. Es ist daher für Forschungszwecke nicht ausreichend, nur Auskunft zu bereits bekannten Personen und Daten zu erhalten. Der Forscher muß auch die Möglichkeit haben, unwahrscheinliche Hypothesen anhand der Quellen zu überprüfen. Die dazu notwendige zeitaufwendige Recherche kann von den Standesämtern nicht durchgeführt werden.
-- Auch die Sammelakten der Standesämter müssen mit einbezogen werden können, ebenso Neben- und Hauptregister, wenn das Nebenregister zum Hauptregister erklärt wurde, das Hauptregister aber später wieder aufgefunden wurde. Auch müssen alle Standesamtsregister einschließlich aller Randbemerkungen und aller Teile genutzt werden können. Bisher verhindert oder erschwert die Dienstanweisung für die Standesbeamten die Nutzung dieser Quellen.
Die vorgenannten Punkte machen es aus der Sicht des Historikers und Genealogen unabdingbar, daß diejenigen Standesamtsregister, deren gesamte Einträge keiner Sperre mehr unterliegen (Geburten nach 120 Jahren, Heiraten nach 104 Jahren, Sterbefälle nach 30 Jahren), vollständig zur persönlichen Einsicht zur Verfügung stehen müssen. Wo dies innerhalb der Standesämter nicht gewährleistet ist, müssen die betreffenden Register in staatlichen oder städtischen Archiven zur Verfügung gestellt werden, gegebenenfalls in verfilmter oder digitalisierter Form.
Wenn Sie sich für eine zügige Beratung und Verabschiedung der Neufassung des Personenstandsgesetzes in dieser Legislaturperiode unter Berücksichtigung der oben genannten Punkte einsetzen könnten, wäre ich Ihnen sehr verbunden. Über eine Antwort würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen,